Finanzen & Steuern

Finanzen & Steuern ist ein großer Themenkomplex, der vor allem nur dann interessant wird, wenn es um das sparen geht. Denn schließlich möchte niemand zu viel Steuern bezahlen. Eine Möglichkeit die sich hier bietet ist die Steuergestaltung bei der Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer gibt es verschiedene Formen der Veranlagung. Gerade da es bei der Einkommensteuer einen Grundfreibetrag gibt, sollte man diesen vollständig nutzen. Bei einer Einzelveranlagung liegt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer heute bei 10.347 Euro. Zum Grundfreibetrag muss man wissen, dieser wird jährlich angepasst und ändert sich damit regelmäßíg. Wenn man jetzt Steuern bei Finanzen & Steuern sparen möchte, dann bietet sich eine gemeinsame Veranlagung an. Eine gemeinsame Veranlagung hat steuerrechtlich den großen Vorteil, das sich hier der Grundfreibetrag verdoppelt auf rund 20694 Euro. Eine Verdoppelung vom Grundfreibetrag ist steuerrechtlich nur möglich, wenn man auch verheiratet ist. Zudem muss man noch ein Punkt beachten, nämlich das der Grundfreibetrag dann gemeinsam zur Verfügung steht und nicht einzeln. Ist man gemeinsam veranlagt und verdient der Ehemann 15.000 Euro im Jahr und die Ehefrau 5.500 Euro, so würde das Einkommen vollständig unter dem Grundfreibetrag liegen. Steuerrechtlich würde es dann zu keiner Besteuerung kommen. Im Vergleich zur Einzelveranlagung profitiert man dabei bei Finanzen & Steuern, da man Geld spart. Wäre man einzeln veranlagt, würde der Ehemann zur Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer herangezogen.

Finanzen & Steuern und die Inanspruchnahme

Ob man einzeln oder gemeinsam veranlagt wird, kann man jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt erklären. Die Art der Veranlagung kann man jederzeit mit einem Antrag auch wieder ändern. Zuständig ist dabei immer das örtliche Finanzamt. Gerade mit dieser Art der Steuergestaltung kann man im Bereich Finanzen & Steuern erheblich Geld sparen. Denn auch wenn es zu einer Besteuerung kommt, so greift diese immer erst nach Berücksichtigung vom Grundfreibetrag. Auch dadurch verringert sich die Steuerlast.